25-10-2010, 19:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-10-2010, 20:52 von Schmettermotte.)
Ich zitiere mal Wikipedia.
Der Religionsunterricht ist als einziges Unterrichtsfach im Grundgesetz als ordentliches Lehrfach für öffentliche Schulen abgesichert. (Art. 7 Abs. 3)
Ausnahme sind bekenntnisfreie Schulen, für die kein Religionsunterricht vorgesehen ist. Das Grundgesetz setzt hier verschiedene Schultypen voraus, die bereits in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vorgesehen waren. Demnach waren Schulen im Normalfall Gemeinschaftsschulen, in denen Schüler beider Konfessionen gemeinsam und nur im Religionsunterricht getrennt unterrichtet wurden (Art. 146 Abs. 1 WRV). Bekenntnisschulen sind für die Mitglieder einer bestimmten Konfession (Art. 147 Abs. 2 WRV) vorgesehen. Bekenntnisfreie Schulen zeichnen sich hingegen dadurch aus, dass sie keinerlei Religionsunterricht erteilen (Art. 149 Abs. 1 WRV). Welche dieser Schulformen eingeführt wird, ist nach dem Bundesverfassungsgericht der „demokratischen Mehrheitsentscheidung des Landesgesetzgebers anheimgegeben“ (BVerfGE 41, 88 (107)).
wikipedia.org/wiki/Religionsunterricht_in_Deutschland
Ist also Landessache, ob eine Schule bekenntnisfrei ist.
Der Religionsunterricht ist als einziges Unterrichtsfach im Grundgesetz als ordentliches Lehrfach für öffentliche Schulen abgesichert. (Art. 7 Abs. 3)
Ausnahme sind bekenntnisfreie Schulen, für die kein Religionsunterricht vorgesehen ist. Das Grundgesetz setzt hier verschiedene Schultypen voraus, die bereits in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vorgesehen waren. Demnach waren Schulen im Normalfall Gemeinschaftsschulen, in denen Schüler beider Konfessionen gemeinsam und nur im Religionsunterricht getrennt unterrichtet wurden (Art. 146 Abs. 1 WRV). Bekenntnisschulen sind für die Mitglieder einer bestimmten Konfession (Art. 147 Abs. 2 WRV) vorgesehen. Bekenntnisfreie Schulen zeichnen sich hingegen dadurch aus, dass sie keinerlei Religionsunterricht erteilen (Art. 149 Abs. 1 WRV). Welche dieser Schulformen eingeführt wird, ist nach dem Bundesverfassungsgericht der „demokratischen Mehrheitsentscheidung des Landesgesetzgebers anheimgegeben“ (BVerfGE 41, 88 (107)).
wikipedia.org/wiki/Religionsunterricht_in_Deutschland
Ist also Landessache, ob eine Schule bekenntnisfrei ist.
"What can be asserted without proof can be dismissed without proof." [Christopher Hitchens]