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Bitte um Eure Mithilfe !
#16
Guten Abend!

Das mit dem kampflustigen Exfreundinnen paßt nicht so ganz zum Thema, denn diese hätten auch heute schon die Möglichkeit, ihre Ex-Freunde vor Gericht zu bringen. Das gilt heute selbst für Vergewaltigung in der Ehe, die inzwischen strafbar ist.

Ich möchte noch darauf hinweisen, daß eine Aufhebung der Verjährung nicht automatisch grundsätzlich die Umkehrung der Beweislast herbeiführen würde.

Grundsätzlich gilt im Strafrecht, daß die Schuld der/des Täters/Täterin nachzuweisen ist.

Eine Umkehrung der Beweislast kann ich nicht in einer Aufhebung der Verjährung finden.

Gruß
Gerhard
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#17
Wie soll das gehen? Ändern wir die Verjährungsfrist auf 30 Jahre ohne die Beweilast anzutasten, wie soll eine jetzt 30 jährige Frau beweisen, dass sie 10 Jahre ihrer Kindheit von ihrem Vater vergewaltigt und mißbraucht wurde? Wie soll ein solcher Nachweis funktionieren ohne die Beweispflicht und die Menge der Beweismittel so zu verändern, dass gleichzeitig Männer des Mißbrauchs angeklagt werden können, die sich dessen nie schuldig gemacht haben?
Für mich besteht da ein direkter und wichtiger Zusammenhang.
Gruß
Motte

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#18
Hm - ganz ohne Zusammenhang ist es sicherlich nicht, aber direkten Zusammenhang sehe ich auch nicht.
Wenn ein Beweis erbracht werden kann, dann sollte auch die Verjährungsfrist keine Rolle spielen - oder
zumindest angepasst werden - einfach aus dem Grund dass es nicht so ist wie in dem von mir weiter oben
angesprochenen Fall, dass jemand erst nach 20 Jahren Zugang zu seinen Erinnerungen hat - und der Täter
dann sagen kann: "Haha, hilft dir nichts - ist verjährt..."
() qilin
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#19
Ich stimme dir zu, dass das Alter eines bestehenden Beweises keine Rolle spielen sollte, aber welche Beweise eines Mißbrauches gibt es noch 30 Jahre später? Und wenn, wie gut kann dieser gefaked werden?
Wenn wir alle so schön der Meinung sind, dass etwas geändert werden sollte, wieso hört die Kreativität dann bei der Konkretisierung auf?
Man kann nicht aufgrund eines 20 Jahre später geäußerten Verdachtes hin jemanden des Mißbrauchs anklagen... das wäre nahezu fahrlässig. Was kann also als Beweis gewertet werden?

Derzeit sieht es aber noch weit gegenteiliger aus: Ich wurde von meinem Ex im September letzten Jahres in meiner Wohnung verprügelt. Gleichzeitig hatte ich einen Bekannten am Telefon (welches im Schlafzimmer bei offener Tür auf dem schreibtisch lag) der das alles mitgehört hat. Da ich aber nicht sofort die Polizei gerufen hatte und auch nachträglich kein Attest vom Arzt vorweisen kann könnte ich ihm das nicht beweisen. Auch eine Vergewaltigung könnte ich nachträglich nicht beweisen, wenn ich ihn nicht direkt angezeigt habe oder ein Attest vom Arzt habe... egal ob jemand am Telefon bezeugen kann, dass ich ihn angeschrieen habe und danach total aufgelöst und verängstigt war.
Heutzutage reicht nicht mal ein zeuge, der das alles gehört hat und dessen Telefonat ich mit der Telefonrechnung beweisen kann. Hilft mir alles nichts.
Gruß
Motte

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#20
Nun ja, das sind zwei unterschiedliche Herangehensweisen -

a) einen klaren Beweis nach langer Zeit gibt's nicht, also braucht man diese Möglichkeit gar nicht in Betracht ziehen

b) man sollte die Möglichkeit in Betracht ziehen, weil ein Beweis existieren könnte

- ich tendiere zur letzteren, schon von dem einen Fall her, wo der Täter den Missbrauch zugegeben hat - und einem
zweiten, wo dem (fortgesetzten) Missbrauch eine Schwangerschaft folgte...
() qilin
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