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28-04-2024, 19:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-04-2024, 19:51 von Sinai.)
(28-04-2024, 11:44)d.n. schrieb: Da darf ich Mal als ehemals selbst Betroffener . . .
Wann und in welchen Staat ?
Gesetze ändern sich bekanntlich und sind nicht in allen Staaten gleich . . .
Siehe Google: Flüchtlinge dürfen nicht sofort anfangen zu arbeiten
Caritas-ac.de
Flüchtlinge dürfen nicht sofort anfangen zu arbeiten
"Der Gesetzgeber hat festgelegt: Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung sind in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland vollständig vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Ab dem vierten Monat haben sie einen abgestuften Zugang zum Arbeitsmarkt und zu bestimmten Beschäftigungen. Erst nach vier Jahren Aufenthalt können sie jede Beschäftigung aufnehmen.
Flüchtlinge mit Duldung unterliegen in den ersten drei Monaten nach Erteilung der Duldung zwar keinem Arbeitsverbot, allerdings muss die Ausländerbehörde nach ihrem Ermessen zustimmen. Auch hier gilt, dass sie ab dem vierten Monat einen abgestuften erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu bestimmten Beschäftigungen haben. Erst nach vier Jahren Aufenthalt können sie jede Beschäftigung aufnehmen."
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28-04-2024, 21:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-04-2024, 21:13 von Bion.)
(28-04-2024, 19:50)Sinai schrieb: Siehe Google: Flüchtlinge dürfen nicht sofort anfangen zu arbeiten
Zur Erinnerung:
Du hast behauptet, Flüchtlingen wäre es nach der Genfer Flüchtlingskonvention verboten zu arbeiten . Das ist, wie d.n. schon festgestellt hat, eine Lüge.
Du verwechselst Asylberechtigte (also Menschen, die die in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltene Definition des Begriffs Flüchtling erfüllen) mit Asylwerbern (bei denen dieser Anspruch noch zu überprüfen ist).
Das sollte jemandem, der gerne den Juristen gibt, nicht passieren.
MfG B.
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28-04-2024, 21:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-04-2024, 22:01 von Sinai.)
Hast Du den Kommentar der Caritas genau gelesen?
(28-04-2024, 19:50)Sinai schrieb: Caritas-ac.de
Flüchtlinge dürfen nicht sofort anfangen zu arbeiten
"Der Gesetzgeber hat festgelegt: Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgestattung sind in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland vollständig vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Ab dem vierten Monat haben sie einen abgestuften Zugang zum Arbeitsmarkt und zu bestimmten Beschäftigungen. Erst nach vier Jahren Aufenthalt können sie jede Beschäftigung aufnehmen.
Flüchtlinge mit Duldung unterliegen in den ersten drei Monaten nach Erteilung der Duldung zwar keinem Arbeitsverbot, allerdings muss die Ausländerbehörde nach ihrem Ermessen zustimmen. Auch hier gilt, dass sie ab dem vierten Monat einen abgestuften erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu bestimmten Beschäftigungen haben. Erst nach vier Jahren Aufenthalt können sie jede Beschäftigung aufnehmen."
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Nochmals!
Du hast die Genfer Flüchtlingskonvention angesprochen und behauptet, diese verbiete Asylberechtigten zu arbeiten. Das ist eine Lüge. Da kommst du nicht raus, auch wenn du jetzt nach Manier eines Winkeladvokaten Dinge ins Spiel zu bringen versuchst, die mit deiner ursprünglichen Aussage nichts gemein haben.
Wenn du das nicht begreifen kannst, solls gut sein. Also machen wir hier zu!
MfG B.